Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV.
Gemäß §§ 176 ff., 443 Absatz 3 SGB III müssen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung ab 1. Januar 2013 eine Zulassung besitzen. Nach §§ 2 Absatz 6, 5 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AZAV in Verbindung mit § 117 Absatz 2 SGB III, § 40 SGB IX
Zu diesem Thema bietet die LAG WfbM Sachsen e. V. am 26.04.2012 für ihre Mitglieder eine Weiterbildung. Mittlerweile ist diese Veranstaltung ausgebucht.